Satzung der Musikerinitiative Stadtlohn
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beratung und Beschlußfassung
§ 10 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Beschlußfassung des Vorstandes
§ 13 Übergangsvorschriften
§ 14 Auflösung des Vereins
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "StaR-Initiative". Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz
"e.V.".
Er hat seinen Sitz in Stadtlohn und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Stadtlohn
und angegliederte Ortsteile.
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§2 Vereinszweck
Der Verein ist als Sammelbecken für praktizierende und interessierte
aktive und passive Liebhaber der Popularmusik gedacht und dient der Verwirklichung
der damit verbundenen Interessen.
Popularmusik ist ein derzeit häufig gebrauchter Begriff in der musikpädagogischen
und kulturpolitischen Diskussion. Diese Satzung übernimmt die Begriffsdefinition des
deutschen Musikrates von Popularmusik. Danach umfaßt diese die Musikbereiche
Rock/Pop, Fusion, Rockjazz, bis zu Heavy Metal, Jazz, Chanson/Liedermacher und Folk.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.V.
§§51 ff. AO.
Der Satzungszweck wird z. B. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Verbesserung der Proberaumsituation
- Verbesserung der Auftrittsmöglichkeiten
- Workshops und Seminare
- Bandaustausch regional und überregional
- Studioarbeit
- Beratung und Information
- Organisation von Musikfestivals
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
zuwider laufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind Ehrenamtlich tätig.
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§3 Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres erwerben.
Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres
aufgenommen werden.
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§4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft
Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an
den Vorstand zu richten, das Vor- und Familienname, Alter und Anschrift des Bewerbers
enthält. Minderjährigen entstehen durch die Aufnahme im Verein grundsätzlich keine
Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet
werden.
Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der
ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliedervollversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig
entscheidet.
Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß aus dem Verein sowie
mit dem Tod des Mitgliedes.
Der Austritt ist an das Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied zu richten. Der
Austritt kann jederzeit erklärt werden und ist zum Monatsende wirksam.
Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist
kann von der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine vorherige Zahlungsmitteilung ist
allerdings erforderlich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
Interessen des Vereins zuwider handelt, insbesondere wenn ein schwerwiegender
Verstoß gegen die Satzung zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes
Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
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§6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 2,50 Euro. Die Beiträge
sind ganz-, halb- oder vierteljährlich, vorläufig bis zur Einrichtung eines Kontos,
bar an den Kassenwart zu entrichten.
In Einzelfällen ist der Vorstand dazu berechtigt auf Antrag eine abweichende
Regelung zu treffen./
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§7 Organe
Die derzeit bestehenden Organe sind die Mitgliedervollversammlung
und der Vorstand.
Durch Beschluß der Mitgliedervollversammlung können weiter Organe gebildet
werden.
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§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird auf Vorschlag des Vorstandes
einberufen, sie sollte jedoch mindestens einmal jährlich stattfinden. Vorschläge,
die für eine Einberufung der Mitgliederversammlung sprechen, können von jedem
Mitglied geäußert werden.
Geladen wird durch persönliche schriftliche Mitteilung.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Festsetzung der Beiträge, Beschlußfassung über sonstige finanzielle Umlagen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes uns sonstiger Organmitglieder
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des
Vereinszweckes sowie über die Auflösung des Vereins
- Letzte Entscheidungsinstanz über die Aufnahme oder den Ausschluß eines
Bewerbers oder Mitgliedes
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
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§9 Beratung und Beschlußfassung
Versammlungsleiter ist der 1., bei dessen Verhinderung der
2. Vorstandsvorsitzende. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit
dieser Leiter, so muß ein anderer Tagungsteilnehmer bzw. bei Wahlen ein anderer
Wahlausschuß gebildet werden.
Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer. Bei dessen Verhinderung wählt die
Versammlung einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Seine Entscheidung
kann von einem Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder geändert werden, es ist dann
in der von dieser Minderheit gewünschten Form abzustimmen.
Bei Änderungen des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins ist eine
Beschlußfähigkeit der Versammlung nur dann gegeben, wenn zumindest die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Im übrigen ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder gegeben, sofern mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Für eine Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3, zur
Auflösung des Vereins eine solch von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Zur Änderung des satzungsgemäßen Zwecks ist eine Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können die
Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklären. Eine Stimmenthaltung gilt als Zustimmung.
Bei Wahlen gilt derjenige Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die die höchste Stimmzahl erreicht haben. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen auf sich verbuchen kann.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll festgehalten. Es muß
enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des
Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgem&aauml;ßen
Einberufung und Beschlußfähigkeit, gestellte Anträge und das Abstimmungsergebnis.
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§10 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem und dem Kassenwart.
Der Vorstand besteht außerdem aus dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlußfähigkeit gilt § 28 Abs.1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, daß bei
Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied bliebt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt für die Restdauer ein
Ersatzmitglied zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und
2. Vorsitzenden vertreten.
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§11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht
ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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§12 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
zumindest 3 Mitglieder, darunter 1. und 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§13 Übergangsvorschriften
Sofern das Registerrecht Teile der Satzung beanstandet, ist der
Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
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§14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen der MIA
(Musikerinitiative Ahaus e.V.) zufließen. Soweit rechtliche oder tatsächliche Gründe
dem entgegenstehen soll die Organisation "Greenpeace" an die Stelle der
MIA treten.
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